Art. 1 Allgemeines
1. Die vorliegenden «Allgemeinen Bestellungsbedingungen» sowie der «Kodex für Geschäftspartner» («Kodex») der Axpo in der bei Vertragsabschluss geltenden Fassung sind integrierende Bestandteile des Vertrages.
2. In diesem Dokument werden der Unternehmer (Werkvertrag) und der Verkäufer (Kaufvertrag) «Lieferant» und der Besteller (Werkvertrag) und der Käufer (Kaufvertrag) «Besteller» genannt. Das herzustellende Werk oder der Kaufgegenstand werden als «Lieferung» bezeichnet.
3. Die Allgemeinen Bestellungsbedingungen und der Kodex kommen zur Anwendung, soweit nicht im einzelnen Fall entgegenstehende schriftliche Vereinbarungen getroffen werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen (Lieferungs-, Montagebedingungen usw.) und ein Kodex für Geschäftspartner des Lieferanten gelten nur soweit, als sie im Vertrag ausdrücklich schriftlich anerkannt werden.
4. Sollten zwischen dem Vertrag, den vorliegenden Allgemeinen Bestellungsbedingungen und dem Kodex Widersprüche bestehen, so ist in erster Linie die im Vertrag und in zweiter Linie die in den Allgemeinen Bestellungsbedingungen enthaltene Regelung massgebend.
5. Ergänzend zu den Allgemeinen Bestellungsbedingungen, zum Kodex und den vertraglichen Regelungen finden die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts Anwendung.
Art. 2 Die Lieferung im Allgemeinen
1. Mit der Übergabe der Offerte anerkennt der Lieferant, dass ihm alle für die Berechnung, Konstruktion und Ausführung der Lieferung samt Zubehör massgebenden Tatsachen und Verhältnisse bekannt sind.
2. Die Lieferung ist nach bewährten Konstruktionsgrundsätzen unter Berücksichtigung des neuesten Standes von Wissenschaft und Technik unter Verwendung von bestgeeignetem Material auszuführen, derart, dass sie den Zweck, dem sie dienen soll, in jeder Hinsicht erfüllt und ein Maximum an Betriebssicherheit gewährleistet. Die Konstruktion ist so zu gestalten, dass Revisionen und Reparaturen auf ein Minimum beschränkt bleiben und innert kürzester Zeit sowie mit geringstmöglichem Aufwand ausgeführt werden können.
3. Die Lieferung muss überdies in jeder Hinsicht den massgebenden gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen sowie den einschlägigen Fachvorschriften entsprechen.
Art. 3 Zeichnungen, Berechnungen und Instruktionen
1. Rechtzeitig vor der Fabrikation bzw. Bereitstellung der Lieferung unterbreitet der Lieferant dem Besteller alle wichtigen technischen Unterlagen wie Zeichnungen mit Hauptmassen, Materiallisten, Fundamentpläne, Schemata, Prüfvorschriften usw. in zweifacher Ausfertigung in verbindlicher Form zur Überprüfung und Stellungnahme.
2. Der Lieferant besorgt zudem alle Angaben, welche am Projekt beteiligte Dritte benötigen, rechtzeitig und in verbindlicher, schriftlicher Form.
3. Werden infolge nachträglicher Änderungen der Disposition oder der Masse der vom Lieferanten gelieferten Objekte am baulichen Teil der Anlage des Bestellers oder an Lieferungen Dritter Änderungsarbeiten notwendig, so gehen alle dadurch entstehenden Kosten zu Lasten des Lieferanten, sofern die Änderungen durch den Lieferanten ohne Genehmigung des Bestellers vorgenommen wurden.
4. Vorlage und Genehmigung der Unterlagen durch den Besteller befreien den Lieferanten nicht von der Verantwortung für die Einhaltung der vertraglich übernommenen Garantien und Verpflichtungen.
5. Der Lieferant überlässt dem Besteller spätestens bei der Ablieferung in vierfacher Ausfertigung ausführliche Instruktionen für die Montage, Demontage, Überwachung sowie den Betrieb und Unterhalt der gesamten Lieferung.
Spätestens vier Wochen nach der provisorischen Abnahme (gemäss Art. 9) übergibt der Lieferant dem Besteller zudem je 3 vollständige und bereinigte Sätze aller Zeichnungen, Schemata und weiteren Unterlagen (wovon 1 reproduzierbarer Satz in Papierform und 1 Datenträger), die zum klaren Verständnis der Arbeitsweise, des Betriebs und der Instandhaltung der Lieferung sowie zur Bestellung von Ersatzteilen erforderlich sind.
Art. 4 Kontrollen, Prüfungen, Termine
1. Der Besteller und seine Vertreter haben nach Voranmeldung freien Zutritt zu den Werkstätten des Lieferanten und denjenigen seiner Unterlieferanten, und es sind ihnen alle gewünschten Auskünfte über den Stand der Arbeiten, die Qualität des verwendeten Materials usw. zu geben.
2. Weder die Ausübung der vorerwähnten Kontrollen durch den Besteller noch die Durchführung von Abnahmeversuchen befreien den Lieferanten von der vollen Verantwortung für die Einhaltung der vertraglich übernommenen Garantien und Verpflichtungen.
3. Der Lieferant wird rechtzeitig vor Fabrikationsbeginn ein orientierendes Arbeitsprogramm vorlegen und den Besteller regelmässig über das Fortschreiten der Arbeiten auf dem Laufenden halten. Allfällige drohende Lieferungsverzögerungen sind dem Besteller unverzüglich und eingehend begründet zu melden. Gleichzeitig ist ihm mitzuteilen, welche Massnahmen der Lieferant zu ergreifen gedenkt, um trotzdem eine termingemässe Inbetriebsetzung zu gewährleisten.
4. Wird der Lieferant durch aussergewöhnliche, nicht voraussehbare und von ihm nicht zu verantwortende Umstände in der Erfüllung seiner Verpflichtungen in so schwerwiegender Weise behindert, dass ihm die fristgerechte Einhaltung des Arbeitsrespektive Terminprogramms trotz aller ihm zumutbaren Anstrengungen und Massnahmen nicht möglich ist, so wird dies dem Besteller ohne Verzug schriftlich anzeigen und nachweisen.
Im Falle höherer Gewalt hat der Lieferant einen Anspruch auf eine angemessene Verlängerung der vertraglich vereinbarten Termine. Der Besteller entscheidet über die Dauer der Verlängerung, welche in der Regel der Dauer der Verzögerung entspricht.
Streik, Aussperrung und Einfuhrbeschränkung gelten dann als Hinderungsgrund im Sinne dieser Bestimmungen, wenn auf sie die im ersten Absatz erwähnten Voraussetzungen zutreffen. Unterlässt der Lieferant Anzeige und Nachweis, so kann er eine nachträgliche Berücksichtigung der hindernden Umstände nicht verlangen.
Art. 5 Verpackung, Lagerung, Versand, Transport
1. Die Versandbereitschaft ist dem Besteller schriftlich zu melden. Falls auf Verlangen des Bestellers der Versand des Materials über den vereinbarten Lieferungstermin hinaus verschoben werden muss, wird der Lieferant dieses in seinem Werk oder sonst an geeigneter Stelle einlagern, während 6 Monaten unentgeltlich.
2. Es gilt die Ankunftsklausel DDP der INCOTERMS 2010. Der Übergang von Nutzen und Gefahr sowie des Eigentums erfolgt in jedem Fall erst mit der provisorischen Abnahme gemäss Art. 9 Ziffer 1. Der Besteller behält sich vor, den Transport mit eigenen Fahrzeugen durchzuführen.
3. Die Kosten der Lagerung der Lieferung am Bestimmungsort bis zur durchgeführten Montage gehen zu Lasten des Bestellers. Die Einlagerung geschieht unter Verantwortung des Lieferanten und kann von diesem überwacht werden. Der Raum für die Lagerung wird durch den Besteller unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
Art. 6 Mitarbeiter und Subunternehmer des Lieferanten
1. In Zusammenhang mit der Erbringung aller Leistungen ist der Lieferant verpflichtet, alle massgebenden arbeits-, arbeits-schutz-, sozialversicherungs- und (quellen-)steuerrechtlichen Vorschriften für sich und seine Mitarbeiter einzuhalten, insbesondere die Vorschriften über Mindestlohn und Mindestarbeitsbedingungen wie Arbeits- und Ruhezeiten, Mindestdauer von Ferien, Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Schutz von Schwangeren, Wöchnerinnen, Kindern und Jugendlichen und Nichtdiskriminierung, namentlich Gleichbehandlung von Frau und Mann. Er beachtet dabei das geltende Schweizer Recht und die anwendbaren (allgemein verbindlich erklärten) Gesamt- und Normalarbeitsverträge. Er hat die Bestimmungen des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA) einzuhalten.
Für entliehene Mitarbeiter sind zusätzlich die personalverleihrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Der Einsatz von entliehenen Mitarbeitern aus dem Ausland ist nicht zulässig (Art. 12 Abs. 2 Arbeitsvermittlungsgesetz; AVG).
Für Leistungen aus dem Ausland hat der Lieferant überdies alle massgebenden ausländer-, aufenthalts-, entsende-, melde- und bewilligungsrechtlichen sowie arbeitsmarktlichen Vorschriften einzuhalten.
Ist die vertragskonforme Erbringung wesentlicher Teile der Vertragsleistung durch den Lieferanten (oder dessen Subunternehmer) infolge rechtskräftiger behördlicher Anordnungen gefährdet, ist der Besteller berechtigt, den Vertrag vorzeitig aufzulösen ohne Anspruch des Lieferanten auf Schadenersatz. Der Auflösungserklärung hat eine vorgängige schriftliche Mahnung unter Einräumung einer Frist von zehn Kalendertagen zur Behebung vorauszugehen.
2. In Zusammenhang mit der Erbringung aller Leistungen ist der Lieferant verpflichtet, die Einhaltung aller massgebenden Vorschriften und Bestimmungen nach Art. 6 Ziffer 1 für ihn und seine (entliehenen) Mitarbeiter mittels aussagekräftiger Unterlagen und Dokumente dem Besteller auf dessen Aufforderung hin umgehend zu belegen. Der Besteller behält sich das Recht vor, jederzeit Kontrollen durchzuführen und notwendige Massnahmen zu ergreifen.
Bei Leistungen aus dem Ausland hat der Beleg, dass die Erwerbstätigkeit in der Schweiz zulässig ist (Art. 91 Ausländergesetz; AuG), bei Unterzeichnung dieses Vertrages durch den Lieferanten, in jedem Fall aber vor Arbeitsaufnahme, zu erfolgen.
Bei Leistungen im Bauhaupt- und Baunebengewerbe hat der Beleg bei Unterzeichnung dieses Vertrages durch den Lieferanten, in jedem Fall aber vor Beginn der Leistungserbringung, zu erfolgen und die nachfolgenden Sachverhalte in der für die zuständigen Behörden geeigneten Form (behördliche Formulare) zu umfassen. Davon kann in Ausnahmefällen abgesehen werden (wiederholte Zusammenarbeit im Sinn von Art. 8b Abs. 4 Entsendeverordnung; EntsV), wenn der Besteller dem schriftlich zustimmt.
a. Bei schweizerischem Lieferanten: Einhaltung der minimalen Lohnbedingungen (vgl. Art. 2 Abs. 1 lit. a Entsendegesetz; EntsG):
– Deklaration des Lieferanten, dass er die minimalen Lohnbedingungen für seine Mitarbeiter garantiert, ergänzt mit der Namensliste der für die Ausführung der Arbeiten vorgesehenen Mitarbeiter oder der Stammbelegschaft in der Schweiz, mit Angaben zur Einreihung in die Lohnklasse, zu den Mindestlöhnen und Arbeitszeiten gemäss dem anwendbaren allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag sowie mit der schriftlichen Bestätigung der Mitarbeiter, dass sie die für ihre Lohnklasse vorgeschriebene minimale Entlöhnung erhalten (Selbstdeklaration nach Art. 8b Abs. 1 lit. b EntsV).
– (Sofern vorhanden) Bestätigung der paritätischen Vollzugsorgane (Art. 8b Abs. 1 lit. c EntsV) von allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen, dass der Lieferant auf Einhaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen kontrolliert wurde und keine Verstösse festgestellt wurden.
– (Sofern vorhanden) Eintrag des Lieferanten in ein von den Arbeitgebern und Arbeitnehmern oder von einer Behörde geführtes Register, das bestätigt, dass kein Verfahren wegen Verstosses gegen die minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen läuft und keine solchen Verstösse vorliegen (Eintrag in Berufsregister nach Art. 8b Abs. 1 lit. d EntsV).
– Sofern der Lieferant weniger als zwei Jahre im Schweizerischen Handelsregister eingetragen ist und weder über eine Bestätigung der paritätischen Vollzugsorgane noch einen Eintrag im Berufsregister vorweisen kann: Nachweis, dass die Deklarationen nach Art. 8b Abs. 1 und 2 EntsV auch den zuständigen paritätischen Organen nach Art. 7 Abs. 1 lit. a EntsG zugestellt wurden.
b. Bei ausländischem Lieferanten: Einhaltung der minimalen Lohnbedingungen (vgl. Art. 2 Abs. 1 lit. a EntsG):
– Vom Lieferanten und den Mitarbeitern unterzeichnete Entsendebestätigung mit Angaben zum aktuellen Salär im Herkunftsland, zu den gewährten Entsendezulagen und Zuschlägen gemäss Art. 1 EntsV, zur Einreihung in die Lohnklasse mit Angaben zu den Mindestlöhnen und Arbeitszeiten gemäss dem für den Einsatz in der Schweiz anwendbaren allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag (Entsendebestätigung nach Art. 8b Abs. 1 lit. a EntsV).
c. Bei schweizerischem und ausländischem Lieferanten: Einhaltung der minimalen Arbeitsbedingungen (vgl. Art. 2 Abs. 1 lit. b bis f EntsG):
– Vom Lieferanten unterzeichnete Deklaration über die Einhaltung der Vorschriften zu Arbeits- und Ruhezeiten, Mindestdauer der Ferien, Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Schutz von Schwangeren, Wöchnerinnen, Kindern und Jugendlichen und Nichtdiskriminierung, namentlich Gleichbehandlung von Frau und Mann gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. b bis f EntsG. (Selbstdeklaration nach Art. 8b Abs. 2 lit. a EntsV).
– (Sofern vorhanden) Anerkannte Zertifikate betreffend Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz (Art. 8b Abs. 2 lit. b EntsV).
d. (Sofern anwendbar) selbständige Erwerbstätigkeit nach schweizerischem Recht (Art. 1a Abs. 1 EntsG).
Im Verlauf der Leistungserbringung im Bauhaupt- und Baunebengewerbe hat der Lieferant dem Besteller auf dessen Aufforderung hin umgehend, mindestens jedoch jährlich, aktuelle Dokumente einzureichen, welche die Einhaltung der minimalen Lohnbedingungen und eine lückenlose Zahlung der Sozialleistungen für dessen (entliehene) Mitarbeiter belegen. Am Ort der Leistungserbringung (Baustelle) hat er ausserdem die Kontrolle der Einhaltung der minimalen Lohnbedingungen und der minimalen Arbeitsbedingungen zu ermöglichen.
Legt der Lieferant nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen nach schriftlicher Aufforderung durch den Besteller die Belege nach Art. 6 Ziffer 2 vor, schuldet er dem Besteller eine Konventionalstrafe von CHF 25‘000, und der Besteller ist befugt, den Vertrag vorzeitig aufzulösen, ohne Anspruch des Lieferanten auf Schadenersatz, und der paritätischen Kommission Meldung zu erstatten. Der Anspruch des Bestellers auf einen die Konventionalstrafe übersteigenden Schadenersatz bleibt vorbehalten.
3. Die Weitervergabe von Arbeiten aus diesem Vertrag an einen Dritten (Subunternehmer) bedarf der schriftlichen Genehmigung des Bestellers. Eine Weitervergabe über mehrere Stufen (mehrfache Weitervergabe) ist nur zulässig, wenn dies die schriftliche Genehmigung ausdrücklich mitumfasst. Die schriftliche Genehmigung ist vor der Weitervergabe, in jedem Fall vor Aufnahme der entsprechenden Arbeiten, unter Vorlage des abzuschliessenden Vertrages mit dem Dritten, beim Besteller schriftlich einzuholen.
Im Falle der genehmigten Weitervergabe von Arbeiten hat der Lieferant den Subunternehmer in mindestens gleichwertiger Weise schriftlich zu verpflichten, alle massgebenden Vorschriften und Bestimmungen nach Art. 6 Ziffer 1 einzuhalten, deren Einhaltung nach Art. 6 Ziffer 2 zu belegen und die Weitervergabe zu untersagen resp. im Falle genehmigter mehrfacher Weitervergabe diese Plichten auf weitere Subunternehmer zu überbinden. Er hat sich das Recht nach Art. 6 Ziffer 2 einräumen zu lassen, gegebenenfalls Kontrollen durchzuführen und notwendige Massnahmen zu ergreifen.
Verstösst der Lieferant gegen die vorstehenden Regeln der Weitergabe, indem er die Weitervergabe von Arbeiten zulässt oder Arbeiten ohne schriftliche Genehmigung durch einen Dritten (Subunternehmer) ausführen lässt, schuldet er dem Besteller eine Konventionalstrafe von CHF 25‘000. Ferner ist der Besteller berechtigt, dem Lieferanten die Fortführung seiner Arbeiten ganz oder teilweise zu entziehen, ohne dass dieser aus diesem Grund Anspruch auf eine Entschädigung erheben kann. Der Anspruch des Bestellers auf einen die Konventionalstrafe übersteigenden Schadenersatz bleibt vorbehalten.
Trotz Genehmigung der Weitervergabe bleibt der Lieferant gegenüber dem Besteller vollumfänglich verantwortlich für die vertragskonforme Erbringung der gesamten Vertragsleistungen.
4. Der Unternehmer haftet dem Besteller vollumfänglich für die Einhaltung von Art. 6.
Art. 7 Rechtsfolgen bei verspäteter Ablieferung
1. Wird die vertraglich vereinbarte bzw. verlängerte Lieferfrist (Art. 4 Ziffer 4) am benannten Bestimmungsort oder der Montage-Endtermin vom Lieferanten nicht eingehalten, so hat er dem Besteller eine Konventionalstrafe im Sinne von Art. 160 OR zu entrichten. Diese beträgt für jede volle Woche Verspätung 1% des Lieferpreises. Von der vierten Woche an verdoppelt sich dieser Ansatz. Der Gesamtabzug infolge Lieferverzugs ist auf maximal10% des Lieferpreises begrenzt.
Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn die Meldung der Verfügbarkeit der Lieferung am benannten Bestimmungsort gemäss Art. 5 Ziffer 2 bzw. Meldung der Beendigung der Montage innerhalb der vereinbarten Frist dem Besteller zukommt.
2. Die Konventionalstrafe wird von der vom Besteller zu leistenden Zahlung bzw. von der letzten von ihm zu leistenden Zahlungsrate abgezogen. Ihre Entrichtung bzw. Verrechnung entbindet den Lieferanten nicht von der Erfüllung der übrigen Vertragspflichten (Art. 160 Absatz 2 OR).
3. Der Besteller ist berechtigt, dem Lieferanten eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung anzusetzen. Wird auch bis zum Ablaufe dieser Frist nicht erfüllt, so kann der Besteller auf die nachträgliche Leistung verzichten und entweder Ersatz des aus der Nichterfüllung entstandenen Schadens verlangen oder vom Vertrage zurücktreten und Ersatz des aus dem Dahinfallen des Vertrages erwachsenen Schadens verlangen. Art.108 und 366 OR bleiben vorbehalten. Daneben besteht kumulativ der Anspruch des Bestellers auf Leistung der Konventionalstrafe gemäss Ziff.1.
Art. 8 Montage, Inbetriebsetzung und Probebetrieb
1. Montage, Inbetriebsetzung und Probebetrieb sind im Vertragspreis inbegriffen.
2. Sieht der Vertrag separat verrechenbare Regiearbeiten vor, so werden sie zu den bei Vertragsabschluss gültigen Montagesätzen verrechnet. Regiearbeiten sind monatlich aufgrund vom Besteller visierter Stundenrapporte abzurechnen.
3. Der Lieferant hat alle von ihm angestellten und entlöhnten, bei der Montage, der Inbetriebsetzung und beim Probebetrieb tätigen Angestellten, Arbeiter und Hilfsarbeiter auf eigene Kosten gegen Unfall zu versichern.
4. Die Montage muss rationell und möglichst ohne Unterbruch durchgeführt und wirksam kontrolliert werden.
Art. 9 Provisorische Abnahme, Garantiezeit, definitive Abnahme
1. Nach Beendigung der Montage wird die Lieferung durch den Lieferanten und den Besteller einer gemeinsamen Kontrolle unterworfen und zum Nachweis der Funktionstüchtigkeit ein Probebetrieb durchgeführt. Falls die Kontrolle und der Probebetrieb erfolgreich verlaufen, wird über das Ergebnis dieser Prüfungen ein Protokoll aufgestellt, das beide Parteien unterzeichnen. Mit Unterzeichnung des Protokolls erfolgt die provisorische Abnahme der Lieferung.
Verzögert sich die provisorische Abnahme durch Verschulden des Bestellers, so ist diese nach Meldung der Bereitschaft des Bestellers, aber in jedem Fall spätestens sechs Monate ab Meldung der Bereitschaft des Lieferanten durchzuführen.
2. Die Erfüllung der behördlichen Vorschriften ist spätestens vor der provisorischen Abnahme nachzuweisen.
3. Mit dem Datum der provisorischen Abnahme beginnt die Garantiezeit; gleichzeitig geht die Lieferung in das Eigentum des Bestellers über.
4. Die Garantiezeit beträgt 2 Jahre. Nach deren Ablauf erfolgt die definitive Abnahme, sofern die Betriebstüchtigkeit der Lieferung als Ganzes nachgewiesen ist. Über die definitive Abnahme ist wiederum ein gemeinsames Protokoll zu erstellen, das von beiden Parteien zu unterzeichnen ist. Die mit der definitiven Abnahme verbundene Genehmigung der Lieferung gilt nicht hinsichtlich jener Mängel, die während der Garantiezeit gerügt wurden und bis zur definitiven Übernahme noch nicht beseitigt sind, sowie für Teile, die sich erst bei der definitiven Abnahme als mangelhaft zeigen.
Verzögert sich durch Verschulden des Bestellers die Inbetriebnahme und dadurch die provisorische Abnahme, so beträgt die Garantiezeit höchstens 3 Jahre ab Meldung der Versandbereitschaft.
5. Müssen Mängel behoben oder Ersatzlieferungen vorgenommen werden, so beginnt die Garantiezeit für die durch diese Massnahme betroffenen Teile am Tage der erneut vorzunehmenden provisorischen Abnahme neu zu laufen. Bei grösseren Arbeiten, Änderungen und Ersatzteillieferungen, die für die Funktion der Lieferung von grundsätzlicher Bedeutung sind, ist eine neue Garantiezeit für die gesamte Lieferung zu gewähren. Die neue Garantiezeit dauert jedoch in jedem Fall längstens fünf Jahre ab erstmaliger provisorischer Abnahme der Lieferung oder eines Teiles der Lieferung.
Art. 10 Garantien
1. Der Lieferant garantiert für einwandfreie Konstruktion und Ausführung sowie volle Betriebstüchtigkeit der gesamten Lieferung.
Während der Garantiezeit wird der Lieferant alle Teile und Ausrüstungen, die auf Konstruktions-, Material-, Ausführungs- oder Montagefehler seiner Lieferung zurückzuführen sind oder die in anderer Weise den vertraglichen Anforderungen nicht genügen, raschestens auf eigene Kosten instand setzen oder unentgeltlich durch neue Teile ersetzen, wenn nötig in anderer, geeigneter Konstruktion.
2. Indirekte Vorteile, die sich für den Besteller aus der nachträglichen Mängelbeseitigung ergeben, werden nicht berücksichtigt. Von der Garantie ausgenommen sind die normale Abnützung bei Verschleissteilen und Schäden, die auf ungenügende Überwachung oder auf Bedienungsfehler des Werkpersonals (trotz richtiger und klarer lnstruktionsunterlagen) zurückzuführen sind.
Art. 11 Rechtsfolgen bei Nichteinhalten der Garantien
1. Leidet die Lieferung an so erheblichen Mängeln oder weicht sie sonst so sehr vom Vertrag ab, dass sie für den Besteller unbrauchbar ist oder dass ihm die provisorische oder definitive Abnahme nicht zugemutet werden kann, so darf er diese verweigern, vom Vertrage zurücktreten und Schadenersatz fordern.
2. Sind die Mängel oder die Abweichungen vom Vertrage minder erheblich, so gewährt der Besteller dem Lieferanten eine angemessene Frist, innert welcher der Lieferant die zur Einhaltung der Garantien erforderlichen Verbesserungen vornehmen muss.
Werden Mängel innert dieser Frist nicht oder nicht erfolgreich behoben, so ist der Besteller berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Garantiearbeiten selbst auszuführen oder durch einen Dritten ausführen zu lassen. Verzichtet statt dessen der Besteller auf eine Behebung der Mängel oder konnten diese nur teilweise behoben werden, so dass ein Minderwert des Werkes bestehen bleibt, so kann der Besteller einen entsprechenden Preisabzug machen.
Art. 12 Gefahrentragung, Versicherung, Haftung für Schäden
1. Der Lieferant trägt die volle Gefahr für die gesamte Lieferung bis zur provisorischen Abnahme.
2. Die Versicherung der üblichen Transport- und Lagerrisiken sowie der Montagerisiken bis zur provisorischen Abnahme erfolgt durch den Lieferanten. Die Lieferung wird auf Wunsch durch den Besteller auf Rechnung des Lieferanten versichert.
3. Der Lieferant haftet unter Ausschluss von Folgeschäden wie Stromausfall, Produktionsausfall, entgangener Gewinn sowie anderer mittelbarer Schäden, für alle Schäden, die dem Besteller durch die Lieferung, den Lieferanten oder dessen Personal verursacht werden. Die Haftung für Sach- und Vermögensschäden ist pro Bestellung auf CHF 10’000’000 begrenzt. Bei Bestellwerten über CHF 10’000’000 ist die Haftungsbegrenzung jeweils separat zu vereinbaren.
Art. 13 Preise, Zahlungsbedingungen, Sicherheitsleistungen
1. Die vereinbarten Preise sind pauschale Festpreise in Schweizer Franken für die vertraglich festgelegte, beendigte und abgenommene Lieferung. Sie enthalten alle personellen und materiellen Aufwendungen, die der Lieferant für den vertraglich festgelegten Umfang der Lieferung zu erbringen hat.
2. Bei einer Bestellung im Betrag von weniger als CHF 100’000 wird keine Anzahlung oder Vorauszahlung geleistet. Der Besteller kann eine Bank- oder Versicherungsgarantie gemäss Ziffer 6 verlangen.
3. Wird bei einer Bestellung im Betrag von mehr als CHF 100’000 eine Anzahlung oder Vorauszahlung vereinbart, hat der Lieferant für die vom Besteller zu leistende Anzahlung oder Vorauszahlung bis zur provisorischen Abnahme eine gleichwertige, für den Besteller kostenlose Sicherheit zu leisten. Die Anzahlung oder Vorauszahlung wird innert 30 Tagen nach Erhalt der Bestellbestätigung des Lieferanten und einer dem Besteller genehmen Bank- oder Versicherungsgarantie (Musterbeispiel des Bestellers) bezahlt. Die Sicherheit gilt als Sicherstellung bis zur provisorischen Abnahme für die vom Besteller zu leistende Zahlung. Sie wird vom Besteller nach Unterzeichnung des Protokolls (Art. 9 Ziffer 1) freigegeben.
4. Erfolgt die Lieferung in Teilen, so werden die Teilzahlungen nach dem vereinbarten Zahlungsplan anteilmässig fällig.
5. Die Zahlung allfällig vereinbarter Differenzen zwischen Grundpreis und endgültigem Lieferpreis erfolgt innert 60 Tagen nach provisorischer Abnahme und Schlussrechnung. Verzögert sich die provisorische Abnahme ohne Verschulden des Lieferanten, so wird die Differenz 6 Monate nach geplanter provisorischer Abnahme fällig.
6. 10% des endgültigen Lieferpreises bleiben als Garantierückbehalt stehen bis nach Ablauf der Garantiezeit oder werden mit der letzten Rate nach Erhalt einer dem Besteller genehmen Bank- oder Versicherungsgarantie (Musterbeispiel des Bestellers) bezahlt.
Der Garantierückbehalt gilt als Sicherstellung für die Verpflichtungen des Lieferanten aus den Garantiebestimmungen. Er wird vom Besteller nach Ablauf der Garantiezeit freigegeben, wenn sich an der Lieferung keine Mängel gezeigt haben oder der Lieferant seine Garantieverpflichtungen vollständig erfüllt hat. Der Garantierückbehalt wird nicht verzinst.
7. Die Zahlungen erfolgen 30 Tage netto nach Eingang der Rechnungen. Die Fälligkeiten der einzelnen Zahlungen sind durch den Lieferanten anzuzeigen.
Art. 14 Schutzrechte
1. Die Urheberrechte am Werk gemäss Urheberrechtsgesetz verbleiben beim Lieferanten, ausgenommen er wird für deren Übertragung ausdrücklich entschädigt.
2. Ab dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses erwirbt der Besteller sämtliche für die Inbetriebsetzungsmassnahmen, die Inbetriebnahme, den Betrieb, die Nutzung, die Wartung, den Unterhalt und die Erneuerung des Werks notwendigen zeitlich und örtlich unbegrenzten Rechte, insbesondere Eigentums- (im Sinne von Ziffer 1), Verwendungs-, Nutzungs-, Lizenz- und Änderungsrechte. Dafür räumt der Lieferant dem Besteller die nicht exklusiven und nicht übertragbaren Rechte ein. Die kostenfreie Nutzung zu Testzwecken ist erlaubt. Der Quellcode von Software ist nicht Gegenstand der Rechtsübertragung.
3. Macht ein Dritter im Zusammenhang mit den Lieferungen und Leistungen des Lieferanten gegen den Besteller Ansprüche aus Verletzung von Immaterialgüterrechten geltend, hat der Besteller den Lieferanten unverzüglich zu informieren. Der Lieferant haftet dem Besteller für alle Rechtsansprüche Dritter aus der Vertragserfüllung und ist verpflichtet, allfällige Prozesse auf eigenen Kosten für den Besteller zu führen und ihn von jeglichem Schaden freizuhalten. Der Lieferant sorgt dafür, dass durch solche Ansprüche Dritter kein Verzug in der Vertragserfüllung beim Besteller entstehen kann und haftet gegenüber diesem für den Verzug in der Vertragserfüllung vollumfänglich für allfälligen Schaden. Der Besteller verpflichtet sich, im gesetzlich geforderten Umfang an der Minimierung seines Schadens mitzuwirken.
Art. 15 Nachlieferungen, Revisionen, Reparaturen
1. Der Lieferant verpflichtet sich, allfällige Nachbestellungen innerhalb der Garantiezeit zu den Bedingungen des Vertrages und zu angemessenen Preisen auszuführen und auf Verlangen des Bestellers alle nach Ablauf der Garantiezeit notwendig werdenden Revisionen und Reparaturarbeiten an seiner Lieferung zu angemessenen Preisen durchzuführen.
Art. 16 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Streitigkeiten
1. Das Rechtsverhältnis untersteht dem Schweizerischen Recht. Die Anwendung des Wiener Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (Wiener Kaufrecht in Kraft seit 1.3.1991) wird ausdrücklich und vollumfänglich ausgeschlossen.
2. Die Parteien anerkennen Baden/AG, Schweiz, als Gerichtsstand.
3. Streitigkeiten zwischen dem Besteller und dem Lieferanten werden, sofern sich die Parteien nicht auf ein Schiedsgericht einigen, von den ordentlichen Gerichten beurteilt; Vorbehalten bleibt der Weiterzug an das Bundesgericht.
4. Meinungsverschiedenheiten berechtigen den Lieferanten nicht zur Unterbrechung der Arbeiten und Verweigerung irgendwelcher vertraglicher Leistungen und den Besteller nicht zur Verweigerung fälliger Zahlungen.